„Tierfreunde im Fläming“ e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierfreunde im Fläming  e.V. im Deutschen Tierschutzbund“.

Der Verein hat seinen Sitz in 14806 Bad Belzig OT Lüsse, Lüsse 33 Bach 17.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Landkreis Potsdam Mittelmark.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)  Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b)  Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;

c)  Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;

d)  Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

4. Die Mitgliedschaft endet :

a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern anfechtbar.

6. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 – Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung frei.

2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

4. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind :

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand

1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:

–  der/dem Vorsitzenden

–  der Stellvertreterin/dem Stellvertreter

–  der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

–  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

–  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,

–  Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

–  Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

–  ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

–  Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

§ 9 – Beschlussfassung

1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandmitglieder im Amt sind.

2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit (Ausnahme: Ausschluss – siehe §3). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mündlich, fernmündlich oder in Textform (Email) mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

–  Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes,

–  Beschlussfassung über den Voranschlag,

–  Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

–  Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,

–  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

–  Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,

–  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Kassenprüfung

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.

§ 12 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 14 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47  ff. BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Tierschutzverein Brandenburg und Umgebung, Caasmannstraße 16, 14770 Brandenburg an der Havel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.5.2017 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Nach Wahl eines neuen Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 03.11.2018 wurde dementsprechend in § 1 der Satzung der neue Sitz der Geschäftsstelle geändert.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Datum der Eintragung: ……………………

Für die Richtigkeit der Satzungsfassung…………………………………………..

( Ort , Datum )

…………………………………………..……….       …………………………………………….

( Unterschrift Vorsitzende )                         ( Unterschrift stellv. Vorsitzende ) e